1. Vertragsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Graphic Designer. Sie sind integrierter Bestandteil eines Auftrages.
2. Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Grundsätze
3. Leistungen des Graphic Designers
Der Graphic Designer erbringt folgende Leistungen im Bereich der visuellen Kommunikation:
a. Auftragsvorbereitung und Auftragsplanung
b. Konzeption und Entwurf
c. Detailgestaltung und Ausführung
d. Realisation und Produktionsüberwachung
Der Graphic Designer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Er verpflichtet sich, ihm anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.
4. Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis
Die Urheberrechte an allen vom Graphic Designer geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe, usw.) gehören grundsätzlich dem Graphic Designer. Er kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis des Graphic Designers nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken – insbesondere an der Gestaltung oder an Details – vorzunehmen. Der Graphic Designer ist berechtigt, seine Urheberschaft an den von ihm geschaffenen Werken in einer von ihm zu bestimmenden Form zu bezeichnen.
5. Urheberrecht
Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch den Graphic Designer geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages. Insbesondere dürfen vom Graphic Designer geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung der vom Graphic Designer geschaffenen Werke. Für jede ausserhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis des Graphic Designers einzuholen und entsprechend zu entschädigen.
6. Nutzungsumfang
Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten, usw.) kann der Graphic Designer ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.
7. Gewährleistung
Im Rahmen des Auftrages und auf Rechnung des Auftraggebers veranlasst der Graphic Designer Leistungen Dritter, welche er für Entwurfsarbeiten und zur Realisierung von reproduktionsreifen Vorlagen benötigt
8. Externe Zulieferung
Der Graphic Designer ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen, usw. für die Dauer von einem Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an seinem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist er ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollten Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren. Bei umfangreichen Arbeiten können vom Graphic Designer die Speichermedien anteilsmässig verrechnet werden.
9. Aufbewahren von Unterlagen
Die Original-Druckvorlagen (Reinzeichnung, elektronische Daten, lllustrationen, Negative, Diapositive) gehören grundsätzlich dem Graphic Designer und werden dem Kunden nur zur Verfügung gestellt, um deren Nutzung zu ermöglichen. Die Original-Druckvorlagen sind dem Graphic Designer zurückzugeben, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind.
10. Herausgabe von Original-Druckvorlagen
Von allen produzierten Arbeiten – darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen – sind dem Graphic Designer unaufgefordert 10 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) zu überlassen. Dem Graphic Designer steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis seiner Arbeiten zu verwenden und zu veröffentlichen.
11. Belegsexemplare
Honorar
In der Regel ist die erste Besprechung für einen Gestaltungsauftrag kostenfrei.
12. Auftragsvorbesprechung
Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung besteht aus folgenden Elementen:
a. Vorgaben zur Ermittlung des Stundenhonorars,
b. Aufwandcheckliste, welche den Leistungsumfang des Graphic Designers definiert.
Das Honorar des Graphic Designers richtet sich demnach nach Zeitaufwand und dem individuellen Stundenhonorar. Die Abgabe einer schriftlichen, individuellen Richtofferte wird in jedem Fall empfohlen. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird vom Graphic Designer dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntgegeben und ist in der Abrechnung gesondert auszuweisen.
13. Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung für Gestaltungsaufträge
Grundsätzlich ist jede Phase des Auftrages für sich oder als Ganzes honorarberechtigt. Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat der Graphic Designer Anspruch auf das Honorar gemäss vorstehenden Bestimmungen und pro rata temporis.
Darüber hinaus hat der Graphic Designer das Recht:
a. auf Verrechnung der Unkosten und Vorleistungen gegenüber Dritten,
b. auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebender Schäden,
c. seine bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden.
14. Reduktion oder Annullierung des Auftrages
Der Graphic Designer hat die Abrechnung auf der Grundlage der Aufwand-Checkliste und/oder der Richtofferte vorzunehmen.
15. Abrechnung
Nach Beendigung der jeweiligen Arbeitsphase stellt der Graphic Designer Rechnung, welche innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen ist.
16. Zahlungsbestimmungen
Rechtliches
Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Graphic Designer unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen des Graphic Designer nichts abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des
Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.
17. Anwendbares Recht
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Graphic Designers.